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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ascendens GmbH

Version 6/2026 — Stand: März 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der Ascendens GmbH an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Soweit mit dem BGB vereinbar, gelten die AGBs vorrangig vor anderen Bestimmungen auch für Ärzte, Heilpraktiker und Krankenanstalten.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.3 Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Maßgeblich für nachträgliche Änderungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung.

1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Leistungsangaben und Beschaffenheit

2.1 Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere in Angeboten, Druckschriften oder auf unserer Webseite enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind annähernde Durchschnittswerte, die in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelt wurden. Sie sind keine zugesagten Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien, sondern annähernde Beschreibungen oder Kennzeichnungen.

2.2 Die Waren unterliegen üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, die keine Gewährleistungsrechte begründen.

2.3 Der Auftraggeber bestätigt mit dem Kauf, dass er Fachhändler für Medizinprodukte, Arzt oder Heilpraktiker ist und übernimmt alle Pflichten aus dem jeweils gültigen Medizinproduktegesetz ab Warenversand.

3. Angebot, Vertragsschluss und Liefervorbehalte

3.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

3.2 Eine Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Absendung der Ware zustande.

3.3 Lieferpflicht unter Vorbehalt: Angaben zur Verfügbarkeit von Waren (z.B. „auf Lager“) sind unverbindlich. Unsere Lieferpflicht besteht nur, solange unser eigener Vorrat reicht. Wir sind berechtigt, Ware, die bei Bestellung als verfügbar gekennzeichnet war, zwischenzeitlich abzuverkaufen.

3.4 Selbstbelieferungsvorbehalt / Höhere Gewalt: Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind nicht haftbar für die Unmöglichkeit oder den Verzug einer Leistung, wenn dies durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Material- oder Energiebeschaffungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende Belieferung durch Lieferanten trotz kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht wird. In solchen Fällen verlängern sich Lieferfristen angemessen. Ist das Hindernis nicht nur vorübergehend, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.6 Die Darstellung des Sortiments von Ascendens GmbH auf Internet-Seiten oder Präsentationen stellt kein Angebot dar. Sie ist freibleibend und unverbindlich.

3.7 Die durch Ascendens GmbH veröffentlichten Preise sind an jeweils aktuellen Preisblättern zu entnehmen und gelten für die entsprechend bezeichnete Periode. Preisanpassungen bleiben vorbehalten.

3.8 Jede Bestellung muss in schriftlicher Form an Ascendens GmbH gerichtet werden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Ascendens GmbH Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) explizit akzeptiert hat.

3.9 Bestätigte Bestellungen können nicht ohne Ascendens GmbH entsprechende Einwilligung storniert werden.

3.10 Für den Fall, dass unsere Lieferanten die georderten Waren nicht oder nicht rechtzeitig liefern, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

3.11 Eine schriftliche Auftragsbestätigung kann durch unsere Rechnung ersetzt werden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020) und verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher USt. sowie aller Nebenkosten (Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle etc.).

4.2 Wir sind jederzeit berechtigt, Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

4.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Rechnungslegung ohne Abzug und spesenfrei zu erfolgen. Bei Zahlung auf unser Konto ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto maßgeblich.

4.4 Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.5 Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen verwendet und dann zur Tilgung der ältesten Rechnung.

4.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang / Leistungsverweigerung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Lieferfristen sind unverbindliche Zielvorgaben, es sei denn, sie wurden als „fest“ oder „verbindlich“ bestätigt. Bei unverbindlichen Fristen kann der Kunde uns frühestens zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Bereitstellung der Ware in unserem Werk (EXW) auf den Kunden über.

5.3 Es ist die ausschließliche Pflicht des Kunden, die Ware ab Gefahrübergang auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern.

5.4 Wir können die Lieferung bzw. Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises für unsere Lieferung bzw. Leistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Unser Recht zur Verweigerung der Lieferung bzw. Leistung entfällt erst, wenn der Preis für unsere Lieferung bzw. Leistung gezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet wird.

5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Gewährleistung und Mängelrüge / Lieferfristen, Lieferverzug, Teillieferungen

6.1 Genehmigungsfiktion: Die Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel uns nicht (i) bei offensichtlichen Mängeln binnen 5 Werktagen nach Abholung oder (ii) sonst binnen 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird.

6.2 Bei einem Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

6.3 Kosten bei unberechtigter Mängelrüge: Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, können wir vom Kunden die Erstattung der entstandenen Kosten (z.B. für Prüfung und Versand) verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass kein Mangel vorlag.

6.4 Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen erfolgen ohne Präjudiz und führen nur bei unserem ausdrücklichen Anerkenntnis zu einem Neubeginn der Verjährung.

6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

6.6 Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich und nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

6.7 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

6.8 Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

6.9 Die Kosten für Rücksendungen von Produkten werden vom Kunden getragen.

7. Rückverfolgbarkeit, Vertriebs- und Exportkontrolle / Gefahrübergang, Transportversicherung, Abnahme

7.1 MDR-Pflichten (EU Medical Device Regulation (MDR 2017/745)): Der Kunde erklärt, ein in der EUDAMED-Datenbank registrierter Actor zu sein und unterwirft sich dem PMS-(Post-Market-Surveillance-Prozess)-System und gewährleistet ein lückenloses Post-Market Clinical Follow-Up (PMCF). Die Mitwirkung am PMS ist eine Hauptleistungspflicht.

7.2 Herausgabepflicht Lieferkette und Sanktionen bei Verstoß: Die lückenlose Dokumentation der Lieferkette ist eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Bei berechtigtem Interesse (insb. bei Sicherheitswarnungen, behördlichen Anfragen oder internen Qualitätsprüfungen) hat der Kunde uns binnen 48 Stunden die vollständige Lieferkette bis zum Endkunden offenzulegen. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Pflicht, sind wir berechtigt:

  • sämtliche Lieferungen an den Kunden bis zur vollständigen Erfüllung der Pflicht auszusetzen (Leistungsverweigerungsrecht);
  • eine sofort fällige Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret bezifferbaren Schadens bleibt hiervon unberührt;
  • die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

7.3 Vertriebsrestriktion: Ein Weiterverkauf ist nur an Gesundheitseinrichtungen als Endanwender gestattet. Jeder Weiterverkauf an Händler oder Dritte ist untersagt. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Konventionalstrafe von 1.000 € pro Produkt fällig.

7.4 Exportkontrolle: Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollvorschriften (DE, EU, US). Ein schuldhafter Verstoß, insbesondere gegen Sanktionen (z.B. betreffend Russland/Belarus), stellt eine wesentliche Pflichtverletzung dar und berechtigt uns zur fristlosen Kündigung sowie zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7.5 Sofern nicht anders angegeben ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

7.6 Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport, hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

7.7 Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

7.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche und Haftungsbeschränkung / ergänzende Gewährleistung

8.1 Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ist unbeschränkt.

8.2 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung – außer bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit – auf 50% des Nettokaufpreises begrenzt.

8.3 Im Übrigen haften wir für sonstige Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf 1.000.000 € für Personen-/Sachschäden und 100.000 € für Vermögensschäden pro Schadensfall begrenzt.

8.4 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn) und atypische Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.5 Haftung bei Datenverlust: Unsere Haftung für Datenverlust, der durch von uns gelieferte Software verursacht wird, ist auf den Schaden begrenzt, der auch bei einer täglichen, ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden unvermeidbar gewesen wäre.

8.6 Es gelten grundsätzlich die Gewährleistungsbedingungen des Herstellers.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen.

8.8 Die Medizinprodukte der Ascendens GmbH müssen gemäß Medizinproduktegesetz durch ein Post-Market Clinical Follow-Up (PMCF) aktiv auf dem Markt überwacht werden. Der Kunde ist zur Herausgabe der rechtmäßig angefragten Daten binnen 10 Werktagen verpflichtet. Gerät er in Verzug erlöschen sofort sämtliche Gewährleistungsansprüche.

8.9 Es besteht grundsätzlich kein Rückgaberecht für gelieferte Ware.

9. Eigentumsvorbehalt / Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

9.2 Sofern nicht anders vereinbart sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Herstellungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

9.3 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Auftraggeber.

10. Schlussbestimmungen / weitere Haftungsregelungen

10.1 Vertraulichkeit: Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Partei, die nicht öffentlich bekannt sind (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), vertraulich zu behandeln.

10.2 Entsorgung: Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und diese Verpflichtung bei Weiterverkauf an seine Abnehmer zu übertragen.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

10.5 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Eigentumsvorbehalt – ergänzende Regelungen

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises ab.

11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

11.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

12. Geheimhaltung

12.1 Angebots- und Produktunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Ascendens GmbH weder vervielfältigt noch weitergeleitet werden.

12.2 Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Unterlagen und Informationen sowie alle mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten strikt geheim zu halten.

13. Datenspeicherung

13.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei uns gespeichert werden und gibt außerdem ausdrücklich sein Einverständnis, dass bei Nichtzahlung die zum Zwecke der Geltendmachung der Forderung notwendigen Informationen an die Creditreform übermittelt werden.

14. Schlussregelung

14.4 Eine englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient lediglich der Information. Verbindlich ist allein der deutsche Vertragstext.